12.4 Wiedererlangung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Autor: Koehl

In der Praxis wird die Fahrerlaubnis fast immer wegen fehlender Fahreignung entzogen. Diesen Fällen steht es gleich, wenn der Betroffene wegen sich abzeichnende fehlender Eignung auf seine Fahrerlaubnis verzichtet. Entscheidende Voraussetzung für die Neuerteilung ist es deshalb, dass die Fahreignung wieder vorhanden ist. Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden, sondern hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, aus welchem Grund dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Bindungswirkung von gerichtlichen Entscheidungen

Ein Betroffener muss in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren eine rechts- oder bestandskräftige Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen der bindenden Entscheidung vorliegen (BVerwG, Beschl. v. 03.09.1992 - 11 B 22/92, NZV 1992, 501).

Praxistipp

In der anwaltlichen Praxis wird es für die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung vor allem darauf ankommen, ob die Zweifel an der Fahreignung, die in der Vergangenheit zu Entziehung oder zum Verzicht auf die Fahrerlaubnis geführt haben, noch verwertbar sind und zum anderen, ob der Mandant vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine MPU absolvieren muss.

Verwertbarkeit von länger zurückliegenden Tatsachen