BVerwG, Beschluß vom 03.09.1992 - Aktenzeichen 11 B 22.92
DRsp Nr. 1994/6691
Fahrerlaubnisentziehung; Verwaltungsbehörde
1. Ein Kraftfahrer muß in einem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren (§ 4StVG) eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben (wie Urteile vom 12.3.1985 - BVerwG 7 C 26.83 - BVerwGE 71, 93 und vom 15.7.1988 - BVerwG 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 42).
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