Autor: Weingran |
Die Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen in grenzüberschreitenden Fällen, unabhängig davon, wo innerhalb der EU diese verhängt worden sind, soll zur Sicherstellung der Gleichbehandlung von EU-Bürgern beitragen. Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates der Europäischen Union vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (RB Geld) soll auch die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften verhängten Geldstrafen und Geldbußen erfassen (Erwägungsgründe) und eine Vollstreckung im europäischen Ausland ermöglichen.
Artikel 1 Begriffsbestimmungen […] | |
b) "Geldstrafe oder Geldbuße" die Verpflichtung zur Zahlung | |
| i) eines in einer Entscheidung festgesetzten Geldbetrags aufgrund einer Verurteilung wegen einer Zuwiderhandlung; […] |
| iii) von Geldbeträgen für die Kosten der zu der Entscheidung führenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren; |
Artikel 5 Anwendungsbereich | |
(1) Die folgenden Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) führen - wenn sie im Entscheidungsstaat strafbar sind und so wie sie in dessen Recht definiert sind - gemäß diesem Rahmenbeschluss auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen: […] |
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