Autor: Weingran |
Nach Art. 42 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr (WÜ68) steht es den Unterzeichnerstaaten frei, eigene Führerscheinmaßnahmen zu treffen, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber das Recht, ein Fahrzeug zu führen in dem Staat aberkannt wurde, in dem er seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Ein deutscher Urlauber, der hierzulande ein Fahrverbot verbüßt, sollte also nicht ungeprüft davon ausgehen, dass er in seinem Urlaubsland zum Führen eines Kfz berechtigt ist. Im Zweifel sollte vom Führen eines solchen abgesehen werden.
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