2.2 IRG

Autor: Weingran

IRG

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen vom 18.10.2010 (BGBl I, 1408) wurde der RB Geld in nationales Recht umgesetzt.

§ 87 IRG Grundsatz

(3) Eine Geldsanktion im Sinne des Absatzes 2 ist die Verpflichtung zur Zahlung

1.

eines Geldbetrages wegen einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit,

2.

der neben einer Sanktion nach Nummer 1 auferlegten Kosten des Verfahrens,

3.

einer neben einer Sanktion nach Nummer 1 festgesetzten Entschädigung an das Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens im ersuchenden Mitgliedstaat keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen durfte und ein Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde, oder

4.

eines neben einer Sanktion nach Nummer 1 festgesetzten Geldbetrages an eine öffentliche Kasse oder an eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.

[…]

§ 87a IRG Vollstreckungsunterlagen

Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:

1.

das Original der zu vollstreckenden Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift hiervon,

2.

die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung entsprechend dem Formblatt, das im Anhang des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen abgedruckt ist, im Original.

§ 87b IRG Zulässigkeitsvoraussetzungen