3.1 Erstmaliger Erwerb der Fahrerlaubnis auf Probe

Autor: Koehl

Erteilung auf Probe

Wird eine Fahrerlaubnis erstmals erworben, erfolgt ihre Erteilung auf Probe (§ 2a Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz StVG). Ohne Probezeit erteilt werden Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T (§ 32 Satz 1 FeV). Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L und T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen (§ 32 Satz 2 FeV).

Dauer der Probezeit

Die Probezeit dauert zwei Jahre. Die Probezeit beginnt mit Aushändigung des Führerscheins bzw. der Prüfungsbescheinigung (§ 2a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz StVG).