Autor: Koehl |
Wird eine Fahrerlaubnis erstmals erworben, erfolgt ihre Erteilung auf Probe (§ 2a Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz StVG). Ohne Probezeit erteilt werden Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T (§ 32 Satz 1 FeV). Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L und T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen (§ 32 Satz 2 FeV).
Die Probezeit dauert zwei Jahre. Die Probezeit beginnt mit Aushändigung des Führerscheins bzw. der Prüfungsbescheinigung (§ 2a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz StVG).
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