Autor: Sitter |
Die Anhörung ist gesetzlich vorgeschrieben, um dem Betroffenen die Möglichkeit rechtlichen Gehörs zu geben, insbesondere sich zum Tatvorwurf zu äußern und entlastende Sachverhalte vorzubringen. Die Anhörung kann bereits mündlich vor Ort oder schriftlich (Anhörungsbogen) erfolgen. Nach mündlicher Anhörung vor Ort erfolgt keine weitere Anhörung, sondern der Bußgeldbescheid.
Mehr dazu in Kapitel 2.A.4.1.1.
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