4.1 Vorverfahren

Autor: Sitter

Nach § 53 Abs. 1 OWiG haben die Behörden und Beamten des Polizeidiensts nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.

4.1.1 Ermittlungen