Autor: Sitter |
Auch das OWiG kennt in § 85 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Verfahren entspricht grundsätzlich den §§ 359 ff. StPO. Eine Einschränkung macht § 85 Abs. 2 Satz 1 OWiG. Danach ist die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (§ 395 Nr. 5 StPO) unzulässig, wenn
gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße von bis zu 250 Euro festgesetzt ist (Nr. 1) oder |
seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre verstrichen sind (Nr. 2). |
Diese Einschränkung gilt aber nicht bei einem Fahrverbot (AG Wetzlar,
Soll der Wiederaufnahmeantrag mit einem neuen Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5 begründet werden, ist er so zu formulieren, dass das Wiederaufnahmegericht die Geeignetheit des Beweismittels prüfen kann (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, ). Auch ist vorzutragen, warum der Betroffene ein bereits bekanntes Beweismittel im Erkenntnisverfahren nicht benannt hat (OLG Düsseldorf, NStZ 1993, ). Nach LG Stuttgart (Beschl. v. 09.06.2008 - , VA 2008, ) gilt dies erst recht im OWi-Verfahren für die Fälle, in denen ein Betroffener schon keinen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt hatte und diesen somit rechtskräftig werden ließ. Benennt er etwa einen Zeugen erst im Wiederaufnahmeantrag, setze er sich in Widerspruch zu früherem Prozessverhalten. Dieses Verhalten müsse er im Interesse der Rechtssicherheit "einleuchtend" erklären.
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