Nach § 53 Abs. 1OWiG haben die Behörden und Beamten des Polizeidiensts nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
4.1.1 Ermittlungen
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