Autor: Sitter |
Das Gericht prüft alsbald nach Eingang der Sache selbständig und unabhängig von der Entscheidung der Behörde gem. §§ 69 Abs. 1, 62 OWiG, ob die Formalien des Einspruchs gewahrt sind und ist weder an eine Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde, an eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft noch an seine eigene Entscheidung im Verfahren gem. § 62 OWiG gebunden. Das bedeutet, dass das Amtsgericht etwa auch dann den Einspruch als unzulässig verwerfen kann, wenn die Bußgeldbehörde dies übersehen hätte.
Ergeben sich keine Beanstandungen, wird der Tatrichter wegen des Beschleunigungsgebots in OWi-Verfahren umgehend zur Hauptverhandlung terminieren.
Praxistipp |
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|