Autor: Sitter |
Nein. Dieser dient, wie ausgeführt, der Gewährung rechtlichen Gehörs, welche Sie wahrnehmen können oder auch nicht. Soweit die Bußgeldbehörde ermahnt, in jedem Fall Ihre Daten zu übermitteln, und darauf verweist, die verweigerte Namensangabe sei nach § 111 OWiG mit Bußgeld bedroht, können Sie dies getrost ignorieren. Wäre der Behörde Ihr Name nicht bekannt, hätte Sie das Anhörungsschreiben nicht erreicht.
Mehr dazu in Kapitel 2.A.4.1.1.
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