Autor: Sitter |
Siehe hierzu im Einzelnen Kapitel 9.
Im Fall einer Alkoholfahrt bei festgestellter AAK von 0,25 mg/l oder BAK von 0,5-1,09 ‰, sofern weder Fahrfehler noch Ausfallerscheinungen vorliegen, die auf Alkohol- oder Drogenkonsum zurückzuführen sind, liegt nach § 24a StVG eine Ordnungswidrigkeit vor. Solche Fälle erfolgen regelmäßig ohne Schadenseintritt, da andernfalls eine Straftat vorliegen wird, die in Fällen der Fahruntüchtigkeit zum vollen Regress führen kann. Hierzu genügt dann aber nicht lediglich ein Alkoholisierungsgrad unterhalb von 1,1 ‰, wenn nicht aufgrund von Ausfallerscheinungen die Fahruntüchtigkeit nachgewiesen ist.
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