Autor: Sitter |
Der Betroffene ist der Unfallflucht verdächtig. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren nach fundierter Einlassung durch den Verteidiger nach § 153 Abs. 1 StPO oder § 170 Abs. 2 StPO ein und gibt es nach § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit, etwa eines Vorfahrtsverstoßes, ab.
Zivilrechtlich hängt die Unfallregulierung nicht vom Vorliegen einer Straftat ab, so dass sich bei der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs keine Probleme ergeben, solange eine Eigentumsverletzung nachgewiesen ist.
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