4.3 Spätere Verfolgung als Straftat

Autor: Rinklin

Verfolgung als Straftat

Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 OWiG steht das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Dem rechtskräftigen Urteil stehen gem. § 84 Abs. 2 Satz 2 OWiG der Beschluss nach § 72 OWiG und der Beschluss des Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.

Die gerichtliche Sachentscheidung hat also umfassendere Wirkung als der rechtskräftige Bußgeldbescheid. Dies ist auch deshalb nicht zu beanstanden, da im Vergleich zur Bußgeldbehörde das Gericht nach § 81 Abs. 1 Satz 1 OWiG im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden ist und daher die Tat auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten würdigt (Seitz, in: Göhler, OWiG, § 84 Rdnr. 16). Dies hat auch erhebliche Relevanz für die Praxis. So steht z.B. eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit der weiteren Verfolgung als Straftat, z.B. wegen einer fahrlässigen Tötung, entgegen (OLG Hamm, Beschl. v. 21.02.1984 - 5 Ws 333/83, juris).

Warnhinweis

Wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nur auf die Rechtsfolgen beschränkt, liegt kein rechtskräftiges Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit nach § 84 Abs. 2 Satz 1 OWiG vor, so dass eine weitere Verfolgung der Tat als Straftat möglich ist (OLG Nürnberg, StraFo 2012, 468).

Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG