Autor: Rinklin |
Zu unterscheiden ist insoweit die Regelung des § 56 OWiG. Nach § 56 Abs. 4 OWiG gilt, dass wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit der Verwarnung einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde bezahlt, die Tat dann nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden kann, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.
PraxistippDa § 56 Abs. 4 OWiG allerdings nur einen Verweis auf § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG enthält, gilt dies nur dann, wenn die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld erhoben hat. |
Solange die Verwarnung noch nicht durch die Bezahlung des Verwarnungsgeldes wirksam geworden ist, kann die Verwaltungsbehörde anstelle des Verwarnungsverfahrens ein Bußgeldverfahren einleiten, wobei es nicht auf den Grund für die unterbliebene Zahlung des Verwarnungsgeldes ankommt (OLG Hamm, VRR 2011, 234).
Die wirksam erteilte Verwarnung mit Verwarnungsgeld schafft ein Verfahrenshindernis eigener Art, denn nur die von der Verwarnung erfasste Tat kann nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (OLG Jena,
Das Verfahrenshindernis gem. § 56 Abs. 4 OWiG ist allerdings nicht so umfassend wie eine rechtskräftige Entscheidung; insbesondere findet der Grundsatz "ne bis in idem" keine Anwendung (OLG Jena, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.).
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