5.2 Regelungszweck der Vorschrift

Autor: Koehl

Zweck von § 48 StVO ist es, die Sicherheit und Ordnung im Verkehr durch die Belehrung von Verkehrsteilnehmern zu steigern, die sich verkehrswidrig verhalten haben. Ob dieser Normzweck auch durch die zwangsweise Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht tatsächlich erreicht werden kann, ist umstritten, da erwachsene Personen eine Fremderziehung meist nicht mehr annehmen (Beck, DAR 1993, 405). Nach dem Inhalt der Vorschrift ist derjenige, der Verkehrsvorschriften nicht beachtet, nach Vorladung der Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, an einem Verkehrsunterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. Nach der Rechtsprechung steht die Bestimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften des GG im Einklang (BVerfGE 22, 21; BVerwGE 6, 354).