Autor: Koehl |
Zweck von § 48 StVO ist es, die Sicherheit und Ordnung im Verkehr durch die Belehrung von Verkehrsteilnehmern zu steigern, die sich verkehrswidrig verhalten haben. Ob dieser Normzweck auch durch die zwangsweise Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht tatsächlich erreicht werden kann, ist umstritten, da erwachsene Personen eine Fremderziehung meist nicht mehr annehmen (Beck,
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