6. Geldbuße (§ 24c Abs. 3 StVG)

Autor: Koehl

Nach § 24c Abs. 3 StVG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Bei Vorsatz gilt ein Bußgeldrahmen von 5 Euro-1.000 Euro (§ 17 Abs. 1 OWiG) und bei Fahrlässigkeit ein Bußgeldrahmen von 5 Euro-500 Euro (§ 17 Abs. 2 OWiG). Der Regelsatz der Geldbuße, der von Fahrlässigkeit ausgeht (§ 1 Abs. 2 BKatV), beträgt 250 Euro (Nr. 243 Anlage zur BKatV); ein Fahrverbot ist nicht vorgesehen. Bei Vorsatz ist der Regelsatz zu verdoppeln (§ 3 Abs. 4a BKatV). Der Umstand, dass Fahranfänger häufig Auszubildende oder Studenten mit geringem Einkommen sind, ist im Satz der Regelgeldbuße bereits berücksichtigt (BT-Drucks. 16/5047, S. 10).

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