8.4 Bindungswirkung der bußgeldrechtlichen Entscheidungen

Autor: Koehl

Grundsätzlich keine Sperrwirkung eines ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahrens

Ein ordnungswidrigkeitenrechtliches Verfahren hindert die Fahrerlaubnisbehörde nicht, bereits vor dessen Abschluss tätig zu werden. Denn auf Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht erstreckt sich der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 StVG, der solch einen Vorrang für das Strafverfahren normiert, nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheidet mangels Vorliegens einer Regelungslücke aus (BayVGH, Blutalkohol 45, 84; VGH Mannheim, SVR 2008, 194). Die Fahrerlaubnisbehörde muss also den Ausgang eines anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht abwarten. Diese h.M. in Rechtsprechung und Literatur hat das OVG Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 13.04.2012 - 3 M 47/12) bestätigt und dabei folgenden Leitsatz aufgestellt: "Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach der nur im Verhältnis zu Strafverfahren geltenden Bestimmung des § 3 Abs. 3 StVG grundsätzlich nicht gehindert, die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen, wenn wegen desselben Sachverhalts ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 3 StVG im Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten kommt nicht in Betracht."

Folgen einer abweichenden Beurteilung im Ordnungswidrigkeitenverfahren