Autor: Sitter |
Ausländische Behörden dürfen zwar in Deutschland die Daten des Betroffenen erheben (lassen), sie dürfen in Deutschland aber keine Bußgelder eintreiben. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) entscheidet über die Zulässigkeit. Gegen die Bewilligung ist Einspruch zu erheben. Ohne Einspruch wird der Bescheid rechtskräftig, anderenfalls entscheidet das Amtsgericht. Hat der ausländische Bußgeldbescheid Verhaltensweisen sanktioniert, die in Deutschland unbekannt sind (z.B. die Halterhaftung bei Verkehrsverstößen), darf grundsätzlich nicht vollstreckt werden.
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