OVG Sachsen - Beschluss vom 09.03.2010
3 B 411/09
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; StVG § 3 Abs. 1 S. 2; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2b; FeV § 46;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 22.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 150/09

Aberkennung des Rechts der Nutzung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr; Anwendung der nationalen Eignungsüberprüfungsvorschriften und Entzugsvorschriften auf im Inland auffällig gewordene Fahrer mit einer EU-Fahrerlaubnis

OVG Sachsen, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 3 B 411/09

DRsp Nr. 2010/5597

Aberkennung des Rechts der Nutzung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr; Anwendung der nationalen Eignungsüberprüfungsvorschriften und Entzugsvorschriften auf im Inland auffällig gewordene Fahrer mit einer EU-Fahrerlaubnis

Trotz der Erteilung einer neuen (ausländischen) Fahrerlaubnis sind frühere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nicht grundsätzlich abgegolten und können entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall für die Entscheidung, ob ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern ist, mitberücksichtigt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. Juni 2009 - 2 L 150/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; StVG § 3 Abs. 1 S. 2; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2b; FeV § 46;

Gründe