OLG Koblenz - Beschluss vom 04.03.2010
10 U 412/09
Normen:
AKB § 12;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 321/08

Abgrenzung von Betriebs- und Unfallschaden in der Kaskoversicherung

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 10 U 412/09

DRsp Nr. 2010/20338

Abgrenzung von Betriebs- und Unfallschaden in der Kaskoversicherung

Betriebs- und kein Unfallschaden, wenn Kipplaster bei Kippvorgang durch Verdrehung beschädigt wird, weil Sicherungsbolzen fehlt. Sofern für dieses Fehlen das äußere Bild einer Entwendung oder böswilligen Fremdmanipulation nicht gegeben ist, auch kein Beweis eines dahingehenden Versicherungsfalls.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AKB § 12;

Gründe:

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 14. Januar 2010 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.