LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.10.2016
6 Sa 55/15
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 08.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1346/13

Abgrenzung von Betriebsübergang und Funktionsnachfolge hinsichtlich eines Backshops

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.10.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 55/15

DRsp Nr. 2017/3265

Abgrenzung von Betriebsübergang und Funktionsnachfolge hinsichtlich eines Backshops

Zur Abgrenzung von Betriebsübergang und Funktionsnachfolge. Nachnutzung einer Verkaufsfläche als Funktionsnachfolge (Backshop).

Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang i.S. von § 613a BGB setzt voraus, dass ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung deren Identität fortführt. Dies ist nicht der Fall, wenn auf derselben Verkaufsfläche innerhalb eines Einkaufszentrums zwar ebenfalls ein Backshop betrieben wird, dies aber in keinerlei tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang mit dem zuvor dort betriebenen Backshop und dessen Inhaber geschieht.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des ArbG Stendal vom 08.01.2015 (1 Ca 1346/13) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Klägerin macht den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte nach § 613a BGB geltend und nimmt diese auf Beschäftigung in Anspruch.