OLG Hamm - Beschluss vom 06.08.2009
3 Ss OWi 599/09
Normen:
StPO § 244; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 45 OWi 34/08

Abgrenzung von Beweistatsache und -ziel

OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 599/09

DRsp Nr. 2009/22112

Abgrenzung von Beweistatsache und -ziel

Zur Abgrenzung von Beweistatsache und Beweisziel bei einem Antrag auf sachverständige Begutachtung der Identität zwischen einer auf einem Radarfoto abgebildeten Person und Betroffenem.

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

Normenkette:

StPO § 244; StPO § 261;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffenen mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als

100 Euro verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung anderer Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts und darüber hinaus wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

1.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages, welche eine Verletzung rechtlichen Gehörs begründen könnte, liegt nicht vor.