OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.02.2018
10 W 1/18
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 224/17

Ablehnung von PKH für eine Klage aus Anwaltshaftung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.02.2018 - Aktenzeichen 10 W 1/18

DRsp Nr. 2020/2931

Ablehnung von PKH für eine Klage aus Anwaltshaftung

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 05.12.2017 - 3 O 224/17 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage aus Anwaltshaftung.

Der Antragsgegner ist Rechtsanwalt. Er war vom Antragsteller in verschiedenen Angelegenheiten beauftragt, unter anderem in einem Vorprozess beim Landgericht B. (3 O 90/16). In diesem Vorprozess wurde der hiesige Antragsteller als Beklagter auf Rückzahlung von 50.000 € in Anspruch genommen. Dem lag Folgendes zugrunde:

Der Antragsteller war - zu einer Quote von 1/5 - Miterbe nach dem 2014 verstorbenen R. In den Nachlass fielen unter anderem die Geschäftsanteile an der Firma C. Der Antragsteller hatte dem Kläger des Vorprozesses, B., 100% der Geschäftsanteile zu einem Kaufpreis von 250.000 € angeboten und sich seinerseits um einen Erwerb der Erbanteile von anderen Miterben bemüht. Um diesen Erwerb weiterer Erbanteile finanzieren zu können, hatte der Antragsteller von B. einen Betrag von 50.000 € erhalten. Im Folgenden war der Erwerb der Erbanteile durch den Antragsteller wie auch die Weiterveräußerung der Geschäftsanteile an B. gescheitert.