BVerwG - Urteil vom 16.05.2019
3 C 19.17
Normen:
Anl. VIIIb StVZO § 29, Nr. 3; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 137 Abs. 2; ZPO § 239 Abs. 1; ZPO § 246 Abs. 1; VwVfG § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; LVwG § 117 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
DÖV 2019, 796
NVwZ-RR 2020, 811
VRS 2019, 135
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LB 15/15
VG Schleswig-Holstein, vom 07.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 234/12

Abmahnung; Anerkennungsbehörde; Aussetzung; Betrauung; Erledigung; Feststelllungsinteresse; Hauptuntersuchung; Kollegialitätsgerichtsregel; Mängelerkennungsquote; Prognose; Rechtsnachfolger; Schadensersatzanspruch; Überwachungsorganisation; Untersuchungsaufgaben; Unzuverlässigkeit

BVerwG, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 3 C 19.17

DRsp Nr. 2019/10354

Abmahnung; Anerkennungsbehörde; Aussetzung; Betrauung; Erledigung; Feststelllungsinteresse; Hauptuntersuchung; Kollegialitätsgerichtsregel; Mängelerkennungsquote; Prognose; Rechtsnachfolger; Schadensersatzanspruch; Überwachungsorganisation; Untersuchungsaufgaben; Unzuverlässigkeit

1. Die Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben muss widerrufen werden, wenn seine Unzuverlässigkeit feststeht. Eine vorangegangene Abmahnung steht dem nicht entgegen.2. Widerruft die Überwachungsorganisation gegenüber dem Prüfingenieur die Betrauung mit hoheitlichen Aufgaben, weil die Anerkennungsbehörde ihr gegenüber die Zustimmung zu dieser Betrauung widerrufen hat, muss auf Klage des Prüfingenieurs geprüft werden, ob durch nachträglich eingetretene Tatsachen eine materielle Voraussetzung für die Betrauung - hier die Zuverlässigkeit - entfallen ist.

Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2016 wird aufgehoben.

Die Berufung des Rechtsvorgängers der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

Anl. VIIIb StVZO § 29, Nr. 3; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 137 Abs. 2; ZPO § 239 Abs. 1; ZPO § 246 Abs. 1; VwVfG § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; LVwG § 117 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I