OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.05.2009
4 U 173/07
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 96
NJW-Spezial 2009, 633
NZV 2010, 199
OLGReport-Karlsruhe 2009, 695
VRS 117, 65
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 10/07

Abrechnung auf Basis fiktiver Reparaturkosten bei späterem Verkauf des Unfallfahrzeugs; Wahrung des Integritätsinteresses; Unschädlichkeit der Erzielung eines Verkaufsgewinns; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 4 U 173/07

DRsp Nr. 2010/7650

Abrechnung auf Basis fiktiver Reparaturkosten bei späterem Verkauf des Unfallfahrzeugs; Wahrung des Integritätsinteresses; Unschädlichkeit der Erzielung eines Verkaufsgewinns; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Verkauft der Geschädigte sein Fahrzeug erst mehr als sechs Monate nach dem Verkehrsunfall, so kann er seinen Schaden in der Regel abstrakt auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten abrechnen, wenn die Reparaturkosten laut Schadensgutachten niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert (im Anschluss an BGH NJW 2006, 2179). 2. Das vom Geschädigten in solchen Fällen zu dokumentierende Integritätsinteresse ist auch dann gewahrt, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall nur unvollständig repariert und - bis zum späteren Verkauf - in nicht verkehrssicherem Zustand benutzt. 3. Liegen die Voraussetzungen für eine abstrakte Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vor, spielt es keine Rolle, ob und inwieweit der Geschädigte bei einem späteren Verkauf seines Fahrzeugs einen möglicherweise erheblichen Gewinn erzielt.

1500 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall nicht unerheblich verletzt wurde.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 09.10.2007 - 2 O 10/07 - wie folgt abgeändert: