OLG Hamm - Urteil vom 03.03.2004
13 U 162/03
Normen:
BRK-Gesetz § 1 ; BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 526
MDR 2004, 1054
NJW-RR 2004, 1094
NZV 2004, 472
OLGReport-Hamm 2004, 222
VersR 2004, 1572
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 292/02

Abrechnung bei Ausfall eines Behördenfahrzeugs

OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 13 U 162/03

DRsp Nr. 2004/11522

Abrechnung bei Ausfall eines Behördenfahrzeugs

»Der Ausfall eines Behördenfahrzeugs kann nicht im Wege abstrakter Nutzungsentschädigung, sondern nur unter Nachweis der konkreten Vermögenseinbuße abgerechnet werden.«

Normenkette:

BRK-Gesetz § 1 ; BGB § 249 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz des ihm bei einem Verkehrsunfall vom 01.03.2002 entstandenen Schadens. Der Kläger war Halter und Eigentümer des bei dem Unfall beschädigten Krankentransportwagens (KTW) der Marke Volkswagen mit dem amtlichen Kennzeichen 0000000000, mit dem der Zeuge T zusammen mit seiner als Begleitperson für eine zu transportierende Person fungierenden Ehefrau auf der Bundesautobahn A 0 zwischen N und C in Fahrtrichtung C unterwegs war. Gegen 15.00 Uhr kam es im Bereich der Gemeinde H auf dieser Autobahn zu einem Unfall, bei dem der PKW des Klägers auf den PKW des Beklagten zu 1), der bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, auffuhr.

Der Kläger hat erstinstanzlich Reparaturkosten, Gutachterkosten, Abschleppkosten, Taxikosten u.a. sowie Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 01.03. bis 23.05.2002 geltend gemacht. Nachdem der Kläger mit seiner Klage ursprünglich