BGH - Urteil vom 18.06.1985
VI ZR 168/84
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 318
ES Kfz-Schaden A-2/11
VRS 69, 181
VersR 1985, 865

Abrechnung eines Kfz-Unfallschadens auf fiktiver Reparaturkostenbasis

BGH, Urteil vom 18.06.1985 - Aktenzeichen VI ZR 168/84

DRsp Nr. 1994/1417

Abrechnung eines Kfz-Unfallschadens auf fiktiver Reparaturkostenbasis

Abrechnung eines Kfz-Unfallschadens auf sogenannter fiktiver Reparaturkostenbasis ist grundsätzlich nur in den durch den Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenzen möglich.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Die grundsätzliche Möglichkeit der Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten befreit den Geschädigten nicht von der Verpflichtung, unter mehreren vom Erfolg her gleichwertigen Mitteln der Schadensbeseitigung das am wenigsten aufwendige auszuwählen. Nur wenn der Geschädigte sein Fahrzeug behält und die Reparatur ausführen läßt, kann ihm wegen seines schützenswerten Integritätsinteresses an der Erhaltung des ihm vertrauten Wagens für die Reparatur ein Schadensbetrag zuerkannt werden, der bis zu einer gewissen Grenze höher ist als der Aufwand einer Ersatzbeschaffung. Wenn der Geschädigte dagegen kein Interesse an der Reparatur des Unfallfahrzeugs darlegt, kann er auf Reparaturkostenbasis nur abrechnen, soweit dieser Weg der Schadensbeseitigung im Ergebnis nicht teurer ist als die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert. Ein Ersatz fiktiver Reparaturkosten ist mithin grundsätzlich nur bis zu der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze möglich.

Hinweise: