OLG Hamm - Urteil vom 23.06.2009
9 U 150/08
Normen:
BGB § 249; BGB § 823; StVG § 7; StVG § 17; PflVG § 3; SGB X § 116 Abs. 1; KHG § 17 b Abs. 1; KHEntG § 1; KHEntG § 4 Abs. 7; KHEntG § 8 Abs. 1; KHEntG § 9 Abs. 1; KHEntG § 11; FPV 2006 § 1;
Fundstellen:
NZS 2010, 208
OLGReport-Hamm 2009, 726
VersR 2010, 91
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 467/07

Abrechnung von Leistungen eines Krankenhauses nach Fallpauschalen; Einwendungen des Haftpflichtversicherers bei Inanspruchnahme durch den Krankenversicherer

OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 9 U 150/08

DRsp Nr. 2009/23295

Abrechnung von Leistungen eines Krankenhauses nach Fallpauschalen; Einwendungen des Haftpflichtversicherers bei Inanspruchnahme durch den Krankenversicherer

1. Dem Krankenhaus ist eine Abrechnung seiner Leistungen nach dem allgemeinen DRG-Fallpauschalenkatalog 2006 verwehrt, wenn die mit dem Krankenhaus gemäß § 11 KHEntgG vereinbarten Fallpauschalen die dem Patienten gegenüber erbrachte Leistung vollständig erfassen und also keine Regelungslücke vorliegt, die durch die Anwendung des allgemeinen Fallpauschalenkatalogs zu schließen wäre. 2. Dem gemäß § 116 SGB X in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer aus §§ 823, 249 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflVersG a.F. steht gegenüber dem Krankenversicherer der Einwand offen, dass der zu erstattende Rechnungsbetrag im Verhältnis des Krankenversicherers zum Krankenhaus nach den insoweit geltenden Vereinbarungen nicht geschuldet war. Dagegen sind dem Haftpflichtversicherer alle Einwendungen abgeschnitten, die sich gegen die Höhe der Zahlungspflicht aus den Vereinbarungen zwischen den am System der Krankenhausfinanzierung beteiligten Leistungsträgern richten, etwa der Einwand, der Betrag für die abgerechnete Krankenhausleistung sei unangemessen hoch und nicht sachgerecht.

Tenor: