OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.08.2020
5 A 2289/18
Normen:
StVO § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; VwVG NRW § 55 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2613/17

Stützen einer Abschleppmaßnahme der Ordnungsbehörde im Sofortvollzug auf einen Verstoß gegen ein absolutes Halteverbot als unwirksam hinsichtlich Ergänzung des Ermessens auf das Abstellen des Fahrzeugs in einem Parkverbot; Begriff der Einmündung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.2020 - Aktenzeichen 5 A 2289/18

DRsp Nr. 2020/14016

Stützen einer Abschleppmaßnahme der Ordnungsbehörde im Sofortvollzug auf einen Verstoß gegen ein absolutes Halteverbot als unwirksam hinsichtlich Ergänzung des Ermessens auf das Abstellen des Fahrzeugs in einem Parkverbot; Begriff der Einmündung

Der Begriff der Einmündung in Anlage 2 Abschnitt 8 Ziffer 61 zu § 41 Abs. 1 StVO entspricht dem des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO. Stützt die Ordnungsbehörde im Sofortvollzug eine Abschleppmaßnahme auf einen Verstoß gegen ein absolutes Halteverbot, welches sich als unwirksam erweist, kann sie dass ihr gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW zukommende Ermessen nicht ohne Weiteres zulässigerweise dahingehend ergänzen, dass das Fahrzeug in einem Parkverbot gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 StVO abgestellt war.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. April 2018 geändert.

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. April 2017 mit dem Kassenzeichen 322190034835 und die Festsetzung der Auslagen werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,00 Euro zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte.