Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. April 2018 geändert.
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. April 2017 mit dem Kassenzeichen 322190034835 und die Festsetzung der Auslagen werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,00 Euro zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
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