OLG Hamm - Beschluss vom 29.06.2004
3 Ss OWi 348/04
Normen:
StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 10.03.2004

Absehen; Fahrverbot; Möglichkeit bewusst; Ansprechen in den Urteilsgründen

OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2004 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 348/04

DRsp Nr. 2004/15685

Absehen; Fahrverbot; Möglichkeit bewusst; Ansprechen in den Urteilsgründen

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der es nicht mehr erforderlich ist, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen ausdrücklich darlegt, er sei sich unabhängig vom Vorliegen eines Ausnahmefalles auch der generellen Möglichkeit bewusst gewesen, den durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen durch Urteil vom 10.03.2004 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft (fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. §§ 3 Abs. 3 Ziffer 1, 49 Abs. 1 Ziffer 3 StVO) zu einer Geldbuße von 100,- EURO verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Weiterhin hat das Amtsgericht angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.