OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.06.2019
(2 B) 53 Ss-OWi 244/19 (89/19)
Normen:
StVG § 25 Nr. 2; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 OWi 60/18

Absehen vom Fahrverbot wegen unzumutbarer HärteGefährdung wirtschaftliche Existenz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.06.2019 - Aktenzeichen (2 B) 53 Ss-OWi 244/19 (89/19)

DRsp Nr. 2019/9255

Absehen vom Fahrverbot wegen unzumutbarer Härte Gefährdung wirtschaftliche Existenz

1. Die Urteilsgründe müssen die Entscheidung erkennen lassen, warum von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen wurde. 2. Vom Fahrverbot kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn besondere Umstände trotz strenger Maßstäbe vorliegen oder das Fahrverbot für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellt. 3. Ein "Vielfahrer" ist nicht automatisch in seiner beruflichen Existenz gefährdet. Er ist vielmehr verpflichtet, kompensierende Maßnahmen wie Urlaub, Ersatzfahrer etc. zu ergreifen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Staatsanwaltschaft Cottbus wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 9. Januar 2019 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bad Liebenwerda zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25 Nr. 2; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 9. Januar 2019 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 300,- EUR festgesetzt. Von der Anordnung eines Fahrverbotes hat es abgesehen.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen (UA S. 2):