OLG Hamm - Beschluss vom 23.04.2009
2 Ss OWi 213/09
Normen:
BKatV § 4;
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, vom 02.12.2008

Absehen vom Regelfahrverbot wegen Existenzgefährdung bei Führen eines Kfz unter Alkoholeinfluss durch einen Frisör

OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 213/09

DRsp Nr. 2009/19276

Absehen vom Regelfahrverbot wegen Existenzgefährdung bei Führen eines Kfz unter Alkoholeinfluss durch einen Frisör

Zum Absehen vom Fahrverbot bei einem Frisör.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Iserlohn zurückverwiesen.

Normenkette:

BKatV § 4;

Gründe:

I.

Der Landrat des Märkischen Kreises hat mit Bußgeldbescheid vom 18. September 2008 gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr (hier: 0,95 Promille) eine Geldbuße in Höhe von 250,00 € sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.

Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Iserlohn ihn durch das angefochtene Urteil wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr zu einer Geldbuße in Höhe von 500,00 € verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.

Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen: