OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.12.2000
1 Ss 280/00
Normen:
BKatV § 2 Abs. 2, Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
StA Frankenthal in der Pfalz - 5389 Js 15188/00 ,

Absehen von Regelfahrverbot

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 1 Ss 280/00

DRsp Nr. 2001/6978

Absehen von Regelfahrverbot

1. Weicht der Tatrichter von der Verhängung eines Regelfahrverbots ab, so hat er dafür eine eingehende und nachvollziehbare, auf Tatsachen gestützte Begründung zu geben. Dabei ist insbesondere aufzuklären, wie sich die Berufstätigkeit des Betroffenen im Einzelnen gestaltet. 2. Entlastende Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft, dürfen im Urteil nicht ohne weiteres und ohne nähere Begründung als glaubhaft hingenommen werden, sondern sind kritisch zu würdigen.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 2, Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 31 km/h (§§ 41 Abs. 2 49 StVO, 24 StVG) zu einer Geldbuße von 340 DM verurteilt. Im Bußgeldbescheid waren ursprünglich eine Geldbuße von 170 DM und ein Fahrverbot von 1 Monat vorgesehen. Von der Verhängung des Fahrverbots hat das Gericht unter Erhöhung der Geldbuße mit folgender Begründung abgesehen: