BGH - Beschluß vom 17.07.1986
4 StR 543/85
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
BGHSt 34, 133
DAR 1986, 360
DRsp III(336)249c
EzSt StGB § 316 Nr. 2
MDR 1986, 950
NJW 1986, 2650
NStE StGB § 316 Nr. 3
VRS 87, 475
VerkMitt 1986, 82

Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers

BGH, Beschluß vom 17.07.1986 - Aktenzeichen 4 StR 543/85

DRsp Nr. 1992/3606

Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers

»Ein Radfahrer ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 7 o/oo absolut fahruntüchtig (Aufgabe von BGHSt 19, 82).«

Normenkette:

StGB § 316 ;

I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1, 72 o/oo als Radfahrer am Straßenverkehr teilgenommen hatte, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Sprungrevision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Er ist der Auffassung, daß der festgestellte Blutalkoholgehalt allein zu seiner Verurteilung nicht ausreiche.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte die Revision als unbegründet verwerfen, weil nach seiner Ansicht bei einem Radfahrer ab einem Blutalkoholgehalt von 1, 5 o/oo, jedenfalls aber bei einer Blutalkoholkonzentration von 1, 72 o/oo absolute Fahruntüchtigkeit vorliege. So zu entscheiden, sieht sich das Oberlandesgericht durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. August 1963 (4 StR 270/63 = BGHSt 19, 82) gehindert. Nach der dort vertretenen Ansicht reichten die damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht aus, um einen Alkoholgrenzwert für Radfahrer festzusetzen.