I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1, 72 o/oo als Radfahrer am Straßenverkehr teilgenommen hatte, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Sprungrevision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Er ist der Auffassung, daß der festgestellte Blutalkoholgehalt allein zu seiner Verurteilung nicht ausreiche.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte die Revision als unbegründet verwerfen, weil nach seiner Ansicht bei einem Radfahrer ab einem Blutalkoholgehalt von 1, 5 o/oo, jedenfalls aber bei einer Blutalkoholkonzentration von 1, 72 o/oo absolute Fahruntüchtigkeit vorliege. So zu entscheiden, sieht sich das Oberlandesgericht durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. August 1963 (4 StR 270/63 = BGHSt 19, 82) gehindert. Nach der dort vertretenen Ansicht reichten die damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht aus, um einen Alkoholgrenzwert für Radfahrer festzusetzen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|