BGH - Urteil vom 26.04.1994
VI ZR 305/93
Normen:
RBeratG Art. 1 §§ 1, 5;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 571
BGHR RBerG Art. 1 § 1 Fahrzeugvermieter 1
BGHR RBerG Art. 1 § 5 Nr. 1 Fahrzeugvermieter 1
DAR 1994, 314
DRsp IV(485)274a-b
MDR 1994, 1148
MDR 1994, 1149
SP 1994, 281
VRS 87, 278
VersR 1994, 950
WM 1994, 1443
ZfS 1994, 327
r+s 1994, 397

Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall als unerlaubte Rechtsberatung

BGH, Urteil vom 26.04.1994 - Aktenzeichen VI ZR 305/93

DRsp Nr. 1994/3293

Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall als unerlaubte Rechtsberatung

»a) Tritt ein Unfallgeschädigter seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfall an den Kraftfahrzeugvermieter, bei dem er für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls seines Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug anmietet, nach dem Wortlaut der Erklärung zur Sicherheit, in Wirklichkeit jedoch zu dem Zweck ab, daß ihm der Kraftfahrzeugvermieter die Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche - beschränkt auf die Höhe der Mietwagenkosten - abnimmt, dann ist die Abtretung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig. Die Freistellungsregelung des Art. 1 § 5 RBerG greift nicht ein. b) Es verstößt hingegen nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, wenn sich der Mietwagenunternehmer darauf beschränkt, von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen zu lassen und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterzuleiten, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selber tätig werden müssen.«

Normenkette:

RBeratG Art. 1 §§ 1, 5;

Tatbestand: