Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass der vom Beklagten zu 1 gelenkte Gabelstapler der Beklagten zu 2 nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 8 StVG fällt, ist das Landgericht bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger seinen Schaden allein zu tragen hat.
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