OLG Köln - Beschluss vom 18.07.2017
16 U 28/17
Normen:
BGB § 1006 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 51/16

Abweisung der Klage auf Ersatz eines Verkehrsunfallschadens mangels Nachweises der Aktivlegitimation

OLG Köln, Beschluss vom 18.07.2017 - Aktenzeichen 16 U 28/17

DRsp Nr. 2018/5116

Abweisung der Klage auf Ersatz eines Verkehrsunfallschadens mangels Nachweises der Aktivlegitimation

Wer sich auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB beruft, hat darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass er Eigenbesitzer der Sache war. Bei einem Verkehrsunfall reicht dazu grundsätzlich schon aus, wenn der Fahrer eines geschädigten Fahrzeugs, das auf ihn zugelassen ist, von der herbeigerufenen Polizei mit Fahrzeug und Fahrzeugschlüsseln angetroffen wird und er das beschädigte Fahrzeug später bei einem Kfz-Sachverständigen zur Begutachtung vorführt. Dieser Darlegungslast ist nicht genügt, wenn sich schon nach dem unstreitigen Sachverhalt starke Anhaltspunkte für eine Besitzer- und damit Eigentümerstellung eines Dritten ergeben.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 18.01.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 51/16 - nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 1006 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.