OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.02.2015
11 U 64/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 875/13

Abweisung der Klage auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, da der Nachweis, dass der Beklagte dem Kläger über den Fuß gefahren ist, nicht geführt ist

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.02.2015 - Aktenzeichen 11 U 64/14

DRsp Nr. 2016/5589

Abweisung der Klage auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, da der Nachweis, dass der Beklagte dem Kläger über den Fuß gefahren ist, nicht geführt ist

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 23.4.2014, Az. 4 O 875/13,durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe

I.

Wegen des Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht zu beweisen vermocht, dass es zu der von ihm behaupteten Berührung zwischen dem Fahrzeugreifen und seinem Fuß überhaupt gekommen sei. Nach der Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) sowie der Vernehmung der benannten Augenzeugen sei das Gericht vielmehr davon überzeugt, dass es eine solche Berührung nicht gegeben habe.