OLG Köln - Beschluss vom 05.07.2017
7 U 43/17
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 168/14

Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines Fahrzeugs beim Abschleppen und Sicherstellen

OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 7 U 43/17

DRsp Nr. 2018/5349

Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines Fahrzeugs beim Abschleppen und Sicherstellen

Macht der Eigentümer eines Fahrzeugs Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung im Rahmen eines Abschleppvorgangs und der Sicherstellung des Fahrzeugs geltend, so muss das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme unter der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Wahrheit der entsprechenden Tatsachenbehauptungen überzeugt sein. Ein bloßen Wähnen, Glauben oder für wahrscheinlich halten reicht ebenso wenig aus wie eine "überwiegende Überzeugung".

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates keine Aussicht auf Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt, hat das Landgericht die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen. Die hiergegen mit der Berufungsbegründung erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch.

Im Einzelnen: