OLG Brandenburg - Urteil vom 06.01.2010
4 U 66/06
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 4/06

Abweisung der Klage betreffend einen Schadensfall in der Fahrzeugversicherung mangels Nachweises einer Entwendung des Fahrzeugs

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.01.2010 - Aktenzeichen 4 U 66/06

DRsp Nr. 2010/526

Abweisung der Klage betreffend einen Schadensfall in der Fahrzeugversicherung mangels Nachweises einer Entwendung des Fahrzeugs

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt als Rechtsnachfolger der im Laufe des Berufungsverfahrens, am 20. Oktober 2009, verstorbenen ursprünglichen Klägerin, E... D..., die beklagte Versicherung auf Zahlung der Versicherungsleistung in Höhe von 40.000,00 € aus einer Kaskoversicherung mit der Behauptung in Anspruch, das versicherte Fahrzeug, ein Audi A 4 Cabriolet 2.4, 125 kW, 5-Ganggetriebe, mit dem amtlichen Kennzeichen ..., Fahrzeugidentifizierungsnummer ..., Erstzulassung am 13. März 2003, sei am 7. November 2004 aus der zur Wohnung seiner Lebensgefährtin gehörenden Garage in R... von Unbekannten widerrechtlich entwendet worden.