BGH - Urteil vom 16.01.1986
III ZR 77/84
Normen:
BGB § 839 Abs. 3 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
BRS 53 Nr. 10
DRsp I(147)223a-c
JuS 1986, 729
MDR 1986, 650
NJW 1986, 1924
VersR 1986, 575
WM 1986, 425
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Abwendung des Schadens durch Einlegung eines Rechtsbehelfs; Voraussichtliche Erfolglosigkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde

BGH, Urteil vom 16.01.1986 - Aktenzeichen III ZR 77/84

DRsp Nr. 1992/3966

Abwendung des Schadens durch Einlegung eines Rechtsbehelfs; Voraussichtliche Erfolglosigkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde

»a) Hätte ein Rechtsbehelf den Schaden aus einer Amtspflichverletzung nur teilweise abwenden können, so läßt die schuldhafte Nichteinlegung den Ersatzanspruch nur zum entsprechenden Teil entfallen. b) Die Ursächlichkeit der Nichteinlegung einer Dienstaufsichtbeschwerde ist zu verneinen, wenn festgestellt werden kann, daß der Rechtsbehelf tatsächlich keinen Erfolg gehabt hätte; nicht entscheidend ist dann, ob er nach der Auffassung des erkennenden Gerichts hätte Erfolg haben müssen.«

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 3 ; GG Art. 34 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom beklagten Land Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung.