I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.02.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken -
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.500 € festgesetzt.
Die klagende GmbH verlangt von der Beklagten Leistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag.
Versicherungsnehmerin des im Jahr 2004 abgeschlossenen Vertrags (siehe "Versicherungsschein zur Gruppen-Unfallversicherung" Nr. U500 423749 vom 16.04.2004, Anlage K1, Anlagenband) ist die Klägerin, versichert wurden in einer "Gruppe 1" zwei - im Vertrag nicht namentlich bezeichnete - Personen, darunter unstreitig der (alleinige) Geschäftsführer der Klägerin, Herr G. W..
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