FG München - Urteil vom 25.08.2004
4 K 3616/04
Normen:
KraftSt; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 414

Änderung fehlerhafter Einstufung als LKW bei der KraftSt nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO falls vor Mitte 1999 zugelassen

FG München, Urteil vom 25.08.2004 - Aktenzeichen 4 K 3616/04

DRsp Nr. 2005/20955

Änderung fehlerhafter Einstufung als LKW bei der KraftSt nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO falls vor Mitte 1999 zugelassen

Normenkette:

KraftSt; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Streitig ist, ob das Finanzamt rückwirkend bei der Kraftfahrzeugsteuer die Einstufung eines Kraftfahrzeugs Lkw ändern durfte (Einstufung als Pkw gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).

I. Die Klägerin ist seit dem 29.01.1997 Halterin eines sog. Pick-Up-Fahrzeuges mit Doppelkabine (Mitsubishi L 200, fünf Sitze). Es ist verkehrsrechtlich als Lastkraftwagen (Lkw) eingestuft, verfügte ursprünglich über ein Gesamtgewicht von 2.650 kg, weist einen Hubraum von 2.477 cm auf und wird mittels eines Dieselmotores angetrieben.

Das Fahrzeug wurde ursprünglich beim Finanzamt unter der Steuernummer XYZ zur Kraftfahrzeugsteuerer veranlagt. Die Zulassungsstelle (ZuSt) teilte die Anmeldung des Fahrzeugs dem Finanzamt im Datenträgeraustausch mit. Danach erging am 17.02.1997 programmgesteuert ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid mit dem das Fahrzeug als Lkw nach seinem zulässigen Gesamtgewicht gem. § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG besteuert wurde (jährlich festgesetzte Steuer 314 DM).