BGH - Urteil vom 23.10.1996
IV ZR 159/95
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1997, 5
Vorinstanzen:
München,

Äußeres Bild eines Diebstahls bei Anfertigung von Nachschlüsseln

BGH, Urteil vom 23.10.1996 - Aktenzeichen IV ZR 159/95

DRsp Nr. 1997/5969

Äußeres Bild eines Diebstahls bei Anfertigung von Nachschlüsseln

1. Daraus allein, daß von Originalschlüsseln irgendwann und unbekannt von wem Kopien angefertigt wurden, läßt sich nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit schließen, der Kl. habe den Kfz-Diebstahl nur vorgetäuscht (vgl. Senatsurteile v. 13.12.1995 - IV ZR 541/95 r+s 1996, 92; VersR 1996, 319; v. 24.05.1995 - IV ZR 167/94 r+s 1995, 328 = VersR 1995, 1043 unter 2 a m.w.N.). Dieser Umstand ist erst dann von Bedeutung, wenn weitere Indiztatsachen von einigem Gewicht hinzukommen.