BGH - Urteil vom 26.06.1996
IV ZR 164/95
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 49 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2220
BGHR AVB Kraftfahrtvers. § 12 Beweiserleichterung 3
BGHR VVG § 49 Beweiserleichterung 3
DAR 1996, 396
MDR 1996, 1239
NJW-RR 1996, 1424
NZV 1996, 409
VRS 92, 107
VersR 1996, 1135
ZfS 1996, 420
r+s 1996, 341
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrück,

Äußeres Bild eines Kfz-Diebstahls bei Fertigung einer Schlüsselkopie

BGH, Urteil vom 26.06.1996 - Aktenzeichen IV ZR 164/95

DRsp Nr. 1996/23490

Äußeres Bild eines Kfz-Diebstahls bei Fertigung einer Schlüsselkopie

»Das äußere Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls entfällt nicht dadurch, daß das Fahrzeug später ohne Spuren an den Schließzylindern wieder aufgefunden wurde und der Versicherungsnehmer keine plausible Erklärung für die Anfertigung einer Schlüsselkopie abgeben kann.«

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 49 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, bei der er eine Kaskoversicherung abgeschlossen hatte, Entschädigung für ein als gestohlen gemeldetes Fahrzeug. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde. Er hatte das Fahrzeug, einen Opel Senator, am 27. Dezember 1990 für 73. 576 DM neu erworben. Er hat behauptet, sein Fahrzeug am 27. August 1992 nachts gegen 0. 30 Uhr, als er mit seiner Ehefrau nach Hause gekommen sei, vor seinem Haus abgestellt und am nächsten Morgen dort nicht mehr vorgefunden zu haben. Der Kläger verlangt Zahlung von 73. 576 DM nebst 4% Zinsen.

Die Beklagte hat bezweifelt, daß das Fahrzeug gestohlen worden sei. Aus einem von ihr vorprozessual eingeholten Gutachten ergebe sich, daß einer der beiden Originalschlüssel, die vom Kläger übergeben worden seien, Duplizierungsspuren aufweise. Der Kläger habe jedoch erklärt, daß er keine Nachschlüssel habe anfertigen lassen.