OLG Hamm - Urteil vom 16.04.1997
20 U 237/96
Normen:
AKB § 12 I b ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 100
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 152/96

Äußeres Bild eines Kfz-Diebstahls bei Unglaubwürdigkeit der vom Versicherungsnehmer gestellten Zeugen

OLG Hamm, Urteil vom 16.04.1997 - Aktenzeichen 20 U 237/96

DRsp Nr. 1997/5165

Äußeres Bild eines Kfz-Diebstahls bei Unglaubwürdigkeit der vom Versicherungsnehmer gestellten Zeugen

»1. Zum Nachweis der Kfz.-Entwendung, wenn der Versicherungsnehmer nur unglaubwürdige Zeugen hat.2. In Fällen, in denen die Unglaubwürdigkeit von Zeugen nicht auch den Versicherungsnehmer unglaubwürdig macht, reicht die schlüssige Darlegung des Versicherungsnehmers (§ 141 ZPO) zum Beweis des äußeren Bildes.«

Normenkette:

AKB § 12 I b ;

Gründe:

Der Kläger verlangt Kaskoentschädigung wegen des behaupteten Diebstahls seines Pkw am 06.12.1995 in. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme, bis auf einen Teil des Zinsanspruches, der Klage entsprochen. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.