AG Aachen - Urteil vom 06.05.1982 (13 C 58/82) - DRsp Nr. 1994/15386
AG Aachen, Urteil vom 06.05.1982 - Aktenzeichen 13 C 58/82
DRsp Nr. 1994/15386
Eine Rechtsschutzversicherung hat nicht die Kosten eines Vergleichs zu tragen, die nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen. Dabei ist auf eine rein formale Betrachtungsweise abzustellen.