AG Aachen - Urteil vom 30.10.1997
82 C 319/97
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 395

AG Aachen - Urteil vom 30.10.1997 (82 C 319/97) - DRsp Nr. 1999/1921

AG Aachen, Urteil vom 30.10.1997 - Aktenzeichen 82 C 319/97

DRsp Nr. 1999/1921

1. Bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens besteht jedenfalls dann keine Erkundigungspflicht des Geschädigten, wenn ein Mietwagen für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Wochen in Anspruch genommen wird. 2. Die Kosten der Haftungsbefreiung durch Abschluß einer Vollkaskoversicherung für den Mietwagen sind dem Geschädigten voll zu ersetzen, und zwar unabhängig davon, ob für sein eigenes Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung bestand. 3. Die ersparten Eigenkosten sind mit höchstens 3 bis 5 % der Mietwagenkosten zu berücksichtigen; ein höherer Abzug kommt keinesfalls in Betracht.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
DAR 1998, 395